# Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird

Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 20. Februar 1979 über die Ein-hebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebühren-gesetz 1979), LGBl. Nr. 21/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2a für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen er

klären.

(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, ist die Abgabe für den Bereich der Zone auf Antrag für die Dauer bis zu zwei Jahren zu pauschalieren.

(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im Abs. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.

(4) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

aftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird;

„(2a) Bei Verwendung eines Mobiltelefons (Handyparken) kann die Festsetzung der Parkgebühr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 erfolgen. In diesem Fall ist die Parkgebühr erst mit dem Ende des Parkvorganges zu entrichten."

„(7) Die Neufassung der §§ 2a, 3 Abs. 2a, 4 Abs. 2 erster Satz und 4 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2005, in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

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