# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2005 über die Festsetzung der Pflegegebühren für Begleitpersonen (Begleitpersonen-Gebührenverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2005 über die Festsetzung der Pflegegebühren für Begleitpersonen (Begleitpersonen-Gebührenverordnung) Gemäß § 35 Abs. 7 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

Gebührenfestsetzung

§ 1

Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:

Der Begleitperson steht es frei, ob sie diese Verpflegung in Anspruch nimmt.

Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

Befreiung und Reduktion

§ 2

(1) Begleitpersonen, deren Einkommen

(2)Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.

Inkrafttreten

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Tagsatzes für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 131/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2001, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic