# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2005, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

# (CELEX-Nr. 32001L0045, 31999L0092)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2005, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem 8. Abschnitt wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

„8a. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (zu § 2 Abs. 1 Z 6, §§ 26 bis 32)

§ 19a

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

(1) Die Abschnitte 1 und 2, § 21 Abs.1 bis 3 und 5 sowie der Anhang der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären-VEXAT) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und sonstige Arbeitsstellen im Sinne des St.-BSG."

„(2) Verweise in der gemäß § 19a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. Nr. 252/1996."

„(5a) Durch Abschnitt 8a wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt."

9. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a

Inkrafttreten von Novellen

Die Einfügung des Abschnittes 8a, die Neufassung des § 28 Abs.1 Z. 5, § 28 Abs. 1 Z. 6, § 28 Abs. 1 Z. 9, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5 Z. 4 sowie § 29 Abs. 5a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic