# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Mai 2005 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2005

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Mai 2005 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2005

Gemäß § 78 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

§ 1

Euro-Wert je LKF-Punkt

Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Euro-Wert je LKF-Punkt wird für das Jahr 2005 für die Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

I. Fondskrankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:

§ 2

Kostendeckend ermittelte Euro-Werte

Die Höhe der im § 1 festgesetzten Euro-Werte ist gleich mit der Höhe der

kostendeckend ermittelten Euro-Werte.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2005, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten, LGBl. Nr. 20/2004, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic