# Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1998 geändert wird

Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1998 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG), LGBl. Nr. 80/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert:

(1) Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der §§ 4, 6, 6a, 7, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 und 15 verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu E 2500,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die eine Verwaltungsübertretung nach § 6a begehen, sind mit einer Geldstrafe von E 727,– bis zu E 7267,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke des Jugendschutzes zu verwenden."

„(3) Die Änderung des § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 16 und § 17 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. September 2005, in Kraft.

LandeshauptmannLandesrat

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