# Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Katastrophenschutzgesetz, das Sammlungsgesetz, das Leichenbestattungsgesetz 1992, das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, das Fischereigesetz 2000, das Jagdgesetz 1986, das Pflanzenschutzgesetz, das Sozialhilfegesetz, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 und das Geländefahrzeuggesetz geändert werden (Steiermärkisches Verwaltungsreformgesetz 2005)

Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Katastrophenschutzgesetz, das Sammlungsgesetz, das Leichenbestattungsgesetz 1992, das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, das Fischereigesetz 2000, das Jagdgesetz 1986, das Pflanzenschutzgesetz, das Sozialhilfegesetz, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 und das Geländefahrzeuggesetz geändert werden (Steiermärkisches Verwaltungsreformgesetz 2005)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

ArtikelGegenstand

1Änderung des Landesfeuerwehrgesetzes 1979

2Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

3Änderung des Sammlungsgesetzes

4Änderung des Leichenbestattungsgesetzes 1992

5Änderung des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher

Betriebsflächen

6Änderung des Fischereigesetzes 2000

7Änderung des Jagdgesetzes 1986

8Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

9Änderung des Sozialhilfegesetzes

10Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

11Änderung des Geländefahrzeuggesetzes

Artikel 1

Änderung des Landesfeuerwehrgesetzes 1979

Das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Betrieben nach Abs. 2, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, stehen die Befugnisse nach Abs. 3 und 5 der Bezirksverwaltungsbehörde zu; diese hat die Beiträge nach Abs. 5 auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe ihrer Belastung aufzuteilen."

2. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Betriebsfeuerwehr kann vom Betriebsinhaber nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrverbandes aufgelöst werden, wenn der Bürgermeister (bei nach Abs. 3 gebildeten Betriebsfeuerwehren) bzw. die Bezirkshauptmannschaft (bei nach Abs. 6 gebildeten Betriebsfeuerwehren) mit Bescheid festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind."

„(2) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang, Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder, wenn der Einsatz von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeordnet wurde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung zu stellen; über die Anträge hat der Bürgermeister oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden."

„§ 33a

Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates

Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

§ 33b

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2005

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen."

(1) Die Änderung der §§ 1, 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 lit. e und g, Abs. 5 lit. c, g, i und m, Abs. 5 lit. o, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 27, 28, 29 Abs. 2, §§ 30 und 33, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und des § 29 Abs. 2a und 2b sowie die Einfügung des § 27a durch die Novelle LGBl. Nr. 25/ 1995 sind mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des § 8 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 2 erster Satz, § 26 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 2 sowie die Einfügung der §§ 33a und 33b durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 2

Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwer wiegende Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verpflichten, Alarm- und Einsatzpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher Alarm- und Einsatzpläne und bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Alarm- und Einsatzplan für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen zu erstellen."

„(2) Die Änderung des § 8 Abs. 2 und die Einfügung des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 3

Änderung des Sammlungsgesetzes

Das Steiermärkische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 82/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Änderung des § 9a und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 4

Änderung des Leichenbestattungsgesetzes 1992

Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992,

zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 24/2003, wird wie folgt geändert:

„(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig."

„(3) Die Änderung der §§ 21 Abs. 4 und 5 und 32 Abs. 2 und die Einfügung des § 42a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen

Das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat."

„(4) Die Änderung des § 9 Abs. 1 und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 6

Änderung des Fischereigesetzes 2000

Das Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, wird wie

folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmung anzuschließen."

2. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörde erster Instanz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die §§ 2 Abs. 3, 7 und 9 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat."

Inkrafttreten

§ 29

Dieses Gesetz ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

Inkrafttreten von Novellen

§ 30

Die Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29

durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 7

Änderung des Jagdgesetzes 1986

Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, wird wie folgt geändert:

„(9) Die Einfügung der §§ 74a und 82a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 8

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, wird wie folgt

geändert:

Artikel 9

Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz – SHG, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

„(1) Behörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (§§ 28, 29, 30) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung."

„(6) Die Änderung des § 35 Abs. 1 und die Einfügung des § 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

Artikel 10

Änderung des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:

„(12) Die Änderung des § 32 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. September 2005, in Kraft."

Artikel 11

Änderung des Geländefahrzeuggesetzes

Das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Einfügung der §§ 11a und 14a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

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