# Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird

Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen."

„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."

7. Dem § 17 Abs. 2 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(4) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer von sechs Monaten wirksam.

(5) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte in Folge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte."

8. Dem § 17b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren."

(1) Mitarbeiter des Schemas II haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31c abzugelten. (4 ) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St.- MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 17d dieses Landesgesetzes, sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als Mehrdienstleistung und sind

(6) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit

(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.

(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

„(8) Ist der Beamte auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so gebühren ihm bis zu dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsletzten die nicht pauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so gebühren ihm jene gemäß § 52a für die Ruhegenusszulage anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre."

15. § 31a Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom Stadtsenat gemäß § 17 für die Beamten festgesetzten Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich allfälligen im § 67 Abs. 1 angeführten Zulagen des Beamten (ausgenommen Kinderzulage). Der Überstundenzuschlag beträgt

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Bruchteile von Überstunden gemäß § 17f Abs. 4 Z. 2 und 3, die sich dabei ergeben, sind bis zu einem Ausmaß von weniger als 30 Minuten zu vernachlässigen; Bruchteile von 30 Minuten und mehr sind auf eine volle Stunde aufzurunden.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung."

„(6b) Für jenes Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, gebührt ein Erholungsurlaub – soweit er noch nicht verbraucht ist – in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Ruhestandes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Beamten aufgelöst wird, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden."

„(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, soferne in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen."

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 41a Abs. 1 zweiter Satz für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwer erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden."

„(8) Bei gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten und bei gemäß § 17a oder § 17b sowie § 41d Abs. 1 Z. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten, deren Kürzung des Monatsbezuges auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei der Bemessung des Pensionsbeitrages berücksichtigt wurde, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zugrunde zu legen."

28. Die §§ 55 bis 55c lauten:

„§ 55

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 55a

Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

§ 55b

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 55 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1 1.526,05, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 1.526,05 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 55c

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen

(§ 55 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 55 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs.1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen."

„(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

(5) Hinsichtlich der Einkunftsarten sowie des Zeitraumes, für den sie bezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Waisenversorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, der Kinderzurechnungsbetrag, die Kinderzulage und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug."

„(4) Der Ruhe(Versorgungs)genuss der Pensionsparteien, die am 1. Jänner 2006 Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss haben, wird um 1,25%, mindestens jedoch um folgenden Betrag erhöht:

Ruhegenuss 1 17,40

Witwen-(Witwer)versorgungsgenuss 1 10,44

Waisenversorgungsgenuss

„(1) Das Gehalt wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe, in den Verwendungsgruppen K und KB ausschließlich durch Gehaltsstufen bestimmt."

37. § 69 Abs. 4 und 6 lauten:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

123 P3 A

3

Euro

I11.434,051.408,75

1.383,451.367,751.358,15

21.463,451.434,05

1.406,651.387,651.376,05

31.493,951.459,25

1.428,751.408,751.394,05

41.524,551.484,55

1.451,951.428,751.410,85

51.553,951.508,65

1.474,051.449,751.428,75

II11.585,651.533,95

1.496,051.469,851.446,55

21.614,951.559,25

1.519,251.490,851.463,45

31.646,451.585,65

1.541,351.510,751.481,35

41.677,051.610,75

1.564,551.530,751.499,15

III

11.707,551.636,05

1.587,651.551,851.517,05

21.739,151.661,35

1.610,751.571,751.533,95

31.771,881.687,65

1.632,851.593,851.551,85

41.806,001.712,85

1.655,951.613,951.569,75

51.841,231.739,15

1.679,151.634,951.587,65

61.765,60

1.703,351.655,951.605,45

71.794,25

1.725,451.676,051.623,35

81.849,74

1.791,111.698,151.641,25

9

1.718,051.659,25

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in der Dienstklassein der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe

DCBA

Euro

I11.383,451.434,05

21.406,651.463,45

31.428,751.493,95

41.451,951.524,55

51.474,051.553,95

II11.496,051.585,65

1.585,65

21.519,251.614,95

1.623,35

31.541,351.646,45

1.661,35

41.564,551.677,05

1.700,15

III11.587,651.707,55

1.739,151.936,00

21.610,751.739,15

1.779,37

31.632,851.771,88

1.823,11

41.655,95

51.679,15

61.703,35

71.725,45

81.791,11

in der Gehaltsstufein der Dienstklasse

IVVVIVIIVIII

IX

Euro

12.700,54

3.264,914.382,106.212,40

22.301,822.774,35

3.368,394.610,016.556,44

31.859,252.379,782.851,40

3.471,764.837,836.900,29

41.931,752.457,952.954,78

3.700,695.181,877.244,24

52.005,262.534,903.058,16

3.927,495.524,717.588,18

62.078,062.613,973.161,53

4.155,405.868,557.931,01

72.150,962.693,153.264,91

4.382,106.212,40

82.224,772.773,343.368,39

4.610,016.556,44

92.301,822.851,403.471,76

4.837,83

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe K

Euro

11.589,75

21.627,65

31.666,55

41.704,45

51.743,45

61.782,51

71.863,61

81.943,49

92.024,39

102.104,48

112.184,67

122.268,10

132.347,18

142.453,69

152.562,33

162.670,98

172.779,62

182.888,26

192.996,90

203.105,74

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe KB

Euro

11.405,85

21.425,85

31.446,85

41.466,95

51.507,95

61.529,05

71.548,85

81.590,05

91.609,95

101.632,05

111.652,15

121.673,05

131.694,15

141.714,25

151.736,35

16 1.756,25"

„(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung verfügen, dass den Beamten Dienstzulagen zukommen. Dienstzulagen sind der Höhe nach unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten festzusetzen und können für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden. Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Gemeinderat durch Verordnung unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Dienstzulagen verfügen."

„(6) Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Gemeinderat unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Verwendungszulagen durch Verordnung verfügen."

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen für das Kalenderjahr 2005 so vorzunehmen, dass an Stelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:

(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise gemäß Abs. 2 Z. 1 für die Kalendermonate August 2003 bis Juli 2004 beträgt 1,5%. Die Medianpension gemäß Abs. 2 Z. 2 für den Kalendermonat Jänner 2004 wird mit 1 686,70 festgesetzt."

„(2) Die Änderung des § 16 Abs. 1 lit. a, des § 16 Abs. 9 zweiter Satz, des § 16a Abs. 4 Z. 2, des § 17 Abs. 2, der Überschriften der §§ 17c und 17d, des § 29 Abs. 2 letzter Satz, des § 29 Abs. 4 Z. 1, des § 31a Abs. 1 bis 5, des § 37 Abs. 2 erster Satz, des § 39 Abs. 8, des § 52 Abs. 8, des § 71 Abs. 2 lit. b, des § 74 Abs. 2, der Überschrift des § 147, die Anfügung des § 12 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 bis 5, des § 17b Abs. 6, des § 17f, des § 74b Abs. 6, die Einfügung des § 39 Abs. 6b, des § 41d und der Entfall des 31 Abs. 6 dritter Satz, des § 31m Abs. 3, des § 36, des § 39 Abs. 6 zweiter Satz und des § 74 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 16 Abs. 7 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 37 Abs. 2 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(5) Die Änderung des § 41 Abs. 2 sowie der Entfall des § 41b Abs. 2 treten mit 1. März 2003 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 49c Abs. 8, des § 52 Abs. 6, der §§ 55 bis 55c, des § 55d Abs. 2, des § 55e Abs. 1, des § 58 Abs. 4 bis 6, des § 142 Abs. 2 und 3 sowie der Entfall des § 58 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) Die Änderung des § 68 Abs. 5 letzter Satz, des § 69 Abs. 1, des § 73 Abs. 2 und des § 74 Abs. 1 Z. 2 tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 31 Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(9) Die Änderung des § 67 Abs. 4, des § 69 Abs. 4 und 6 und des § 77 Abs. 6 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft."

(10) Die Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 97/2005 treten wie folgt in Kraft:

(1) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wird im § 67 Abs. 4 die Wortfolge ,20 v. H.‘ durch die Wortfolge ,17,5 v. H.‘ und die Wortfolge ,Euro 324,30‘ durch die Wortfolge ,Euro 304,50‘ ersetzt.

(2) Beamte der Verwendungsgruppen 3 und 3 A, die am 31. März 2005 der Beamtengruppe ,KinderbetreuerIn‘ bzw. ,KinderbetreuerIn nach dreijähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3‘ angehören und am 1. April 2005 noch Beamte des Aktivstandes sind, werden – sofern sie als KinderbetreuerIn in Verwendung stehen – mit 1. April 2005 Beamte der Verwendungsgruppe KB.

(3) Ausgehend von der bisherigen Einreihung in Verwendungsgruppe 3 bzw. 3 A werden nunmehrige Beamte der Verwendungsgruppe KB in folgende Gehaltsstufen eingereiht:

Verwendungsgruppe

3 und 3 A/

Dienstklasse

GehaltsstufeVerwendungsgruppe KB

Gehaltsstufe

I/11

I/22

I/33

I/44

I/55

II/15

II/26

II/37

II/48

III/18

III/29

III/310

III/411

III/512

III/613

III/714

III/815

III/916

(4) Der Termin für die nächste Vorrückung ändert sich nicht, mit folgenden Ausnahmen :

(5) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 16 wird die bisher in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III zugebrachte Zeit für die Zuerkennung der Dienstalterszulage gemäß § 74 Abs. 1 Z. 2 angerechnet.

(6) Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2004 wird im § 52 Abs. 6 die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b ergeben‘ durch die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b sowie bei Inanspruchnahme des Freijahres ergeben‘ ersetzt.

(7) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 lautet § 142 Abs. 2 bis 4:

„(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2003 beträgt 1,005.

(3) Personen, die im Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 1 26.600,– 1,5 % des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 1 26.600,– gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 1 532,– und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Ruhe- und Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und Versorgungsbezuges – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ausgleichszulage –, auf den im Dezember 2002 Anspruch besteht."

(8) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 lautet § 69 Abs. 4 und 6:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

123 P3 A

34

Euro

I11342131812941279

1.2701.247

21370134213161298

1.2871.260

31399136613371318

1.3041.273

41428139013591337

1.3201.286

51456141313801357

1.3371.299

II11486143714011376

1.3541.312

21514146114231396

1.3701.325

31544148614441415

1.3871.338

41573151014661434

1.4041.351

III11602153414881454

1.4211.365

21632155815101473

1.4371.378

31663158315311494

1.4541.391

41695160715531513

1.4711.404

51728163215751533

1.4881.417

6165715981553

1.5051.430

7168416191572

1.5221.443

8173616811593

1.5391.456

91612

1.5561.470

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

DCBA

Euro

I11.2941.342

21.3161.370

31.3371.399

41.3591.428

51.3801.456

II11.4011.4861.486

21.4231.5141.522

31.4441.5441.558

41.4661.5731.595

III11.4881.6021.632

1.817

21.5101.6321.670

31.5311.6631.711

41.553

51.575

61.598

71.619

81.681

9

in der Gehaltsstufein der Dienstklasse

IVVVIVIIVIII

IX

Euro

12.5413.076

4.1355.870

22.1632.6113.174

4.3516.196

31.7452.2372.6843.272

4.5676.522

41.8132.3112.7823.489

4.8936.848

51.8822.3842.8803.704

5.2187.174

61.9512.4592.9783.920

5.5447.499

72.0202.5343.0764.135

5.870

82.0902.6103.1744.351

6.196

92.1632.6843.2724.567

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe K

Euro

11.490

21.526

31.563

41.599

51.636

61.673

71.749

81.824

91.900

101.976

112.052

122.131

132.206

142.307

152.410

162.513

172.616

182.719

192.822

20 2.925."

(9) Für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 lautet § 69 Abs. 4 und 6:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

123 P3 A

3

Euro

I11.355,41.331,2

1.306,91.291,81.282,7

21.383,71.355,4

1.329,21.311,01.299,9

31.413,01.379,7

1.350,41.331,21.317,0

41.442,31.403,9

1.372,61.350,41.333,2

51.470,61.427,1

1.393,81.370,61.350,4

II11.500,91.451,4

1.415,01.389,81.367,5

21.529,11.475,6

1.437,21.410,01.383,7

31.559,41.500,9

1.458,41.429,11.400,9

41.588,71.525,1

1.480,71.448,31.418,0

III11.618,01.549,3

1.502,91.468,51.435,2

21.648,31.573,6

1.525,11.487,71.451,4

31.679,61.598,8

1.546,31.508,91.468,5

41.711,91.623,1

1.568,51.528,11.485,7

51.745,31.648,3

1.590,71.548,31.502,9

61.673,6

1.614,01.568,51.520,0

71.700,8

1.635,21.587,71.537,2

81.753,4

1.697,81.608,91.554,4

9

1.628,11.571,6

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

DCBA

Euro

I11.306,91.355,4

21.329,21.383,7

31.350,41.413,0

41.372,61.442,3

51.393,81.470,6

II11.415,01.500,9

1.500,9

21.437,21.529,1

1.537,2

31.458,41.559,4

1.573,6

41.480,71.588,7

1.610,9

III11.502,91.618,0

1.648,31.835,2

21.525,11.648,3

1.686,7

31.546,31.679,6

1.728,1

41.568,5

51.590,7

61.614,0

71.635,2

81.697,8

9

in der Gehaltsstufein der Dienstklasse

IVVVIVIIVIII

IX

Euro

12.559,9

3.094,94.153,95.888,9

22.181,92.629,9

3.192,94.369,96.214,9

31.762,42.255,92.702,9

3.290,94.585,96.540,9

41.831,12.329,92.800,9

3.507,94.911,96.866,9

51.900,82.402,92.898,9

3.722,95.236,97.192,9

61.969,92.477,92.996,9

3.938,95.562,97.517,9

72.038,92.552,93.094,9

4.153,95.888,9

82.108,92.628,93.192,9

4.369,96.214,9

92.181,92.702,93.290,9

4.585,9

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe K

Euro

11.504,9

21.541,3

31.578,6

41.615,0

51.652,4

61.689,7

71.766,5

81.842,2

91.918,9

101.994,9

112.070,9

122.149,9

132.224,9

142.325,9

152.428,9

162.531,9

172.634,9

182.737,9

192.840,9

20 2.943,9."

(10) Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Juli 2005 lautet § 69 Abs. 4 und 6:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

123 P3 A

3

Euro

I11.380,501.355,80

1.331,101.315,701.306,40

21.409,301.380,50

1.353,801.335,201.323,90

31.439,101.405,20

1.375,401.355,801.341,40

41.469,001.429,90

1.398,001.375,401.357,90

51.497,801.453,50

1.419,601.395,901.375,40

II11.528,701.478,20

1.441,201.415,501.392,80

21.557,401.502,90

1.463,801.436,101.409,30

31.588,201.528,70

1.485,401.455,501.426,80

41.618,101.553,30

1.508,101.475,101.444,20

III11.647,901.578,00

1.530,701.495,701.461,70

21.678,801.602,70

1.553,301.515,201.478,20

31.710,701.628,40

1.574,901.536,801.495,70

41.743,601.653,10

1.597,501.556,401.513,20

51.777,601.678,80

1.620,101.576,901.530,70

61.704,60

1.643,801.597,501.548,10

71.732,30

1.665,401.617,101.565,60

81.785,80

1.729,201.638,701.583,10

9

1.658,201.600,70

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in der Dienstklassein der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe

DCBA

Euro

I11.331,101.380,50

21.353,801.409,30

31.375,401.439,10

41.398,001.469,00

51.419,601.497,80

II11.441,201.528,70

1.528,70

21.463,801.557,40

1.565,60

31.485,401.588,20

1.602,70

41.508,101.618,10

1.640,70

III11.530,701.647,90

1.678,801.869,10

21.553,301.678,80

1.717,90

31.574,901.710,70

1.760,10

41.597,50

51.620,10

61.643,80

71.665,40

81.729,20

9

in der Gehaltsstufein der Dienstklasse

IVVVIVIIVIII

IX

Euro

12.607,20

3.152,104.230,705.997,80

22.222,302.678,50

3.252,004.450,706.329,90

31.795,002.297,602.752,90

3.351,804.670,706.661,90

41.865,002.373,002.852,70

3.572,805.002,806.993,90

51.936,002.447,302.952,50

3.791,805.333,807.326,00

62.006,302.523,703.052,30

4.011,805.665,807.657,00

72.076,602.600,103.152,10

4.230,705.997,80

82.147,902.677,503.252,00

4.450,706.329,90

92.222,302.752,903.351,80

4.670,70

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe K

Euro

11.532,70

21.569,80

31.607,80

41.644,90

51.683,00

61.720,90

71.799,20

81.876,30

91.954,40

102.031,80

112.109,20

122.189,70

132.266,10

142.368,90

152.473,80

162.578,70

172.683,60

182.788,50

192.893,40

20 2.998,40."

(11) Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 lautet § 142 Abs. 2 und 3:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen für das Kalenderjahr 2004 so vorzunehmen, dass an Stelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:

(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise gemäß Abs. 2 Z. 1 für die Kalendermonate August 2002 bis Juli 2003 beträgt 1,5 %. Die Medianpension gemäß Abs. 2 Z. 2 für den Kalendermonat Jänner 2003 wird mit 1 667,80 festgesetzt."

(12) § 142 Abs. 4 entfällt.

(13) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2005 wird § 69 Abs. 6 folgende Tabelle angefügt:

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe KB

Euro

11.353,00

21.372,50

31.393,10

41.412,70

51.452,80

61.473,40

71.492,80

81.533,00

91.552,50

101.574,10

111.593,70

121.614,20

131.634,80

141.654,40

151.676,00

161.695,50

(14) Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 lautet § 69 Abs. 4 und 6:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I:

in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

123 P3 A

3

Euro

I11.412,301.387,00

1.361,701.346,001.336,40

21.441,701.412,30

1.384,901.365,901.354,30

31.472,201.437,50

1.407,001.387,001.372,30

41.502,801.462,80

1.430,201.407,001.389,10

51.532,201.486,90

1.452,301.428,001.407,00

II11.563,901.512,20

1.474,301.448,101.424,80

21.593,201.537,50

1.497,501.469,101.441,70

31.624,701.563,90

1.519,601.489,001.459,60

41.655,301.589,00

1.542,801.509,001.477,40

III11.685,801.614,30

1.565,901.530,101.495,30

21.717,401.639,60

1.589,001.550,001.512,20

31.750,001.665,90

1.611,101.572,101.530,10

41.783,701.691,10

1.634,201.592,201.548,00

51.818,501.717,40

1.657,401.613,201.565,90

61.743,80

1.681,601.634,201.583,70

71.772,10

1.703,701.654,301.601,60

81.826,90

1.769,001.676,401.619,50

9

1.696,301.637,50

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II:

in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

DCBA

Euro

I11.361,701.412,30

21.384,901.441,70

31.407,001.472,20

41.430,201.502,80

51.452,301.532,20

II11.474,301.563,90

1.563,90

21.497,501.593,20

1.601,60

31.519,601.624,70

1.639,60

41.542,801.655,30

1.678,40

III11.565,901.685,80

1.717,401.912,10

21.589,001.717,40

1.757,40

31.611,101.750,00

1.800,60

41.634,20

51.657,40

61.681,60

71.703,70

81.769,00

in der Gehaltsstufein der Dienstklasse

IVVVIVIIVIII

IX

Euro

12.667,20

3.224,604.328,006.135,70

22.273,402.740,10

3.326,804.553,106.475,50

31.836,302.350,402.816,20

3.428,904.778,106.815,10

41.907,902.427,602.918,30

3.655,005.117,907.154,80

51.980,502.503,603.020,40

3.879,005.456,507.494,50

62.052,402.581,703.122,50

4.104,105.796,107.833,10

72.124,402.659,903.224,60

4.328,006.135,70

82.197,302.739,103.326,80

4.553,106.475,50

92.273,402.816,203.428,90

4.778,10

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe K

Euro

11.568,00

21.605,90

31.644,80

41.682,70

51.721,70

61.760,50

71.840,60

81.919,50

91.999,40

102.078,50

112.157,70

122.240,10

132.318,20

142.423,40

152.530,70

162.638,00

172.745,30

182.852,60

192.959,90

203.067,40

in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe KB

Euro

11.384,10

21.404,10

31.425,10

41.445,20

51.486,20

61.507,30

71.527,10

81.568,30

91.588,20

101.610,30

111.630,40

121.651,30

131.672,40

141.692,50

151.714,60

16 1.734,50."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

KlasnicVoves