# Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 geändert wird

Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, wird wie folgt geändert:

Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochen- bzw. Wochenendruhe nach dem § 3 und § 4 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004) gelten nicht als Unterbrechung."

„(1) 70 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden gebühren 70 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe dem örtlichen Tourismusverband (§ 37 Abs. 3 Stmk. Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die Gemeinden haben bis zum 15. des Folgemonates 30 % der im vorangegangenen Monat vereinnahmten Nächtigungsabgabe an das Land abzuführen."

„(10) Die Neufassung der §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9a Abs. 6, 10 Abs. 1 und Abs. 2 und 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2005 tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrätin

KlasnicEdlinger-Ploder