# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 2005 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 2005 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen über Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) und über Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9 Abs. 1 NAG), für die gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem Wohnsitz oder beab-sichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenhalt unbekannt, ist die Behörde zuständig, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen des Landeshauptmannes der Steiermark außer Kraft: