# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 38a Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

Die Honorarpunkte-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2005, wird wie folgt geändert:

3.1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 6

3.2. ab Beginn des 4. Dienstjahres 8

3.3. ab Beginn des 7. Dienstjahres10

3.4. ab Beginn des 10. Dienstjahres12

3.5. ab Beginn des 13. Dienstjahres14

3.6. ab Beginn des 15. Dienstjahres15

3.7. ab Beginn des 20. Dienstjahres17"

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Dienstjahre eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines Facharztes und eines Zahnarztes bzw. approbierten Arztes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 und 3 gelten alle in einschlägiger Verwendung in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben."

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 sowie des § 3 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 118/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2005, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Mag. Franz Voves