# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 2005 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 2005 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1Entgelt

§ 2Materialkostenersatz

§ 3Aufrundung

§ 4Sperrgeld

§ 5Bestehende Entgeltvereinbarungen

§ 6Inkrafttreten

§ 7Außerkrafttreten

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. A bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr E 3,56, nach 24.00 Uhr E 3,95.

§ 5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 7

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft: die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. Jänner 2004, LGBl. Nr. 4/2004.

Für den Landeshauptmann:

2. Landeshauptmann-Stv. Dr. Kurt Flecker