# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

§ 1

Amtliche Pflegegebühren

Auf der Grundlage der für das Jahr 2006 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2006 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:

(1)Fondskrankenanstalten

(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten

am LKH Leoben, Standort Eisenerz231,80

(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg108,50

(4)Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz:

§ 2

Zuschläge

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:

MehrbettzimmerEinbettzimmer

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: