# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, LGBl. Nr. 101/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2005, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anstaltsgebühren betragen pro Pflegetag für

„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:

Sonderklasse

Euro

Gruppe I22,90

Gruppe II44,10

Gruppe III80,90

Gruppe IV170,30

Gruppe V245,50

Gruppe VI a)390,40

Gruppe VI b)502,70

Gruppe VII530,80

Gruppe VIII a)800,90

Gruppe VIII b)1.101,60"

Euro

für den 1. bis 10. Tag je12,10

für den 11. bis 20. Tag je9,80

für den 21. bis 30. Tag je8,50

ab dem 31. Tag je6,10"

Euro

für den 1. bis 10. Tag je18,90

für den 11. bis 20. Tag je15,00

ab dem 21. Tag je9,50"

„(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung zu vergüten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für:

Euro

Widal-Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus und Bang), sonstige

serologische

Antigen-Antikörper-Reaktionen (außer Blutgruppen- und virol. Untersuchungen), pro Untersuchung 6,10

Virusisolierung (Gewebekultur, Brutei, Tierversuch usw.),

Neutralisationstest

(Gewebekultur pro Serumpaar), Komplementbindung oder Hämagglutinationstest

pro Antigen,

pro Untersuchung17,10

Immunologie aufwendig, HLA-Typisierung, Cross match, immunpathologisches

Serumprofil,

Zell-Subpopulation (monoklonale Antikörper), Immunkomplexe, Antikörper gegen

Inhalationsantigene, zytotoxische Antikörper41,20

„(6) Die Änderungen des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 9 zweiter Satz, § 6 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 7 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Mag. Franz Voves