# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Entschädigung der Mitglieder des Förderbeirates, des Landeskulturbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Entschädigung der Mitglieder des Förderbeirates, des Landeskulturbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten

Auf Grund der §§ 9 und 11 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 80/2005, wird verordnet:

§ 1

Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder des Förderbeirates und des Landeskulturbeirates sowie die Fachexpertinnen/Fachexperten haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren sowie auf eine angemessene Entschädigung.

§ 2

Reisegebühren

Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

§ 3

Entschädigung

(1) Den Mitgliedern des Förderbeirates gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von

4360 Euro.

(2) Den Mitgliedern des Landeskulturbeirates gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 100 Euro. Den vom Förderbeirat beigezogenen Fachexpertinnen/Fachexperten gebührt pro Sitzung ebenfalls eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 100 Euro.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist

der 2. Februar 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves