# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Hörfeld, Steiermark" (AT 2207000) zum Europaschutzgebiet Nr. 10

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Hörfeld, Steiermark" (AT 2207000) zum Europaschutzgebiet Nr. 10

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Hörfeld, Steiermark" in der Gemeinde Mühlen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 10 „Hörfeld, Steiermark" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutz-gütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 8000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

3140Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation

aus Armleuchteralgen

6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion -caeruleae)

6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

7230Kalkreiche Niedermoore

Vögel nach der VS-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

A030SchwarzstorchCiconia nigra

A081RohrweiheCircus aeruginosus

A166BruchwasserläuferTringa glareola