# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland" (AT 2244000) zum Europaschutzgebiet Nr. 12

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland" (AT 2244000) zum Europaschutzgebiet Nr. 12

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland" in den Gemeinden Gratkorn und Graz wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 12 bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Bergbaubetriebe nach dem Mineralrohstoffgesetz.

§ 4

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzgesetzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 5

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur -Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Pflanzenarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

9150 Orchideen-Buchenwald

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume

gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

91HO Pannonische Flaumeichenwälder