# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Furtner Teich" (AT 2226002) zum Europaschutzgebiet Nr. 30

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Furtner Teich" (AT 2226002) zum Europaschutzgebiet Nr. 30

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich des Furtner Teiches wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 30 „Furtner Teich" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Pflanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5

lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

3130Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeteo-Nanojuncetea (Zwergbinsen- und Strandlingsgesellschaften)

3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften)

3160Dystrophe Seen und Teiche

7140Übergangs- und Schwingrasenmoore