# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Jagdzeiten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Jagdzeiten geändert wird

Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl. Nr. 16/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/1999, wird wie folgt geändert:

(1) Die Änderung des § 1 Z. 30 und Z. 35 durch LGBl. Nr. 22/1988 ist am 23. April 1988 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des § 1 Z. 7 und die Einfügung des § 1 Z. 7a durch LGBl. Nr. 20/1991 sind am 1. März 1991 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 1 Z. 37 durch LGBl. Nr. 33/1993 ist am 14. April 1993 in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 1 Z. 14 durch LGBl. Nr. 36/1994 ist am 7. Juni 1994 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des § 1 Z. 36 bis 38, der Entfall des § 1 Z. 39 bis 41, die Änderung der Bezeichnung des § 1 in § 1 Abs. 1 und die Einfügung des § 1 Abs. 2 durch LGBl. Nr. 17/1999 sind am 13. März 1999 in Kraft getreten.

(6) Die Änderung des § 1 Z. 14 und die Einfügung des § 3 durch LGBl. Nr. 41/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. März 2006, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves