# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. März 2006, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. März 2006, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen geändert wird

Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird, LGBl Nr. 88/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

(1) Im gesamten Schongebiet (§ 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 Z. 1i tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Wegscheider