# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 über die Erklärung des Gebietes „Steirisches Dachsteinplateau" (AT 2204000) zum Europaschutzgebiet Nr. 19

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 über die Erklärung des Gebietes „Steirisches Dachsteinplateau" (AT 2204000) zum Europaschutzgebiet Nr. 19

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Steirisches Dachsteinplateau" in den Gemeinden Bad Aussee, Pichl-Kainisch, Bad Mitterndorf und Gröbming wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 19 „Steirisches Dachsteinplateau" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 60.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 2000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(3) Auf den im Detailplan besonders gekennzeichneten Flächen gelten die Verbote des § 4.

(4) Die Zonen A und B gemäß § 3 Abs. 1 entsprechen jenen Flächen, die mit Verordnung vom 27. Mai 1991, LGBl. Nr. 37, festgelegt wurden.

§ 4

Verbote

(1) Auf den im Detailplan besonders gekennzeichneten Flächen sind verboten:

(2) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4 und 5 nicht berührt.

(3) Die Landesregierung kann von den in Abs. 1 festgelegten Verboten Ausnahmen bewilligen, wenn das gemäß § 13b NschG durchgeführte Verfahren ergibt, dass die beantragte Maßnahme dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 5

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a

des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften)

4060

Alpine und boreale Heiden

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8240

Kalk-Felspflaster (Nackter kalkreicher Fels)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Bergampfer (Rumex arifolius)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arven(Zirben)wald

Säugetiere nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1354

Braunbär

Ursus arctos

Pflanze nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1902

Frauenschuh

Cypripedium calceolus

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7

des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendrum hirsutum

6230

Artenreiche Borstgrasrasen montan (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (Bürstlingsrasen)

7220

Kalktuff-Quellen (Cratoneurion)