# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 über die Erklärung des Gebietes „Totes Gebirge mit Altausseer See" (AT2243000) zum Europaschutzgebiet Nr. 35

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 über die Erklärung des Gebietes „Totes Gebirge mit Altausseer See" (AT2243000) zum Europaschutzgebiet Nr. 35

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Totes Gebirge mit Altausseer See" in den Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Grundlsee, Liezen, Pürgg-Trautenfels, Tauplitz, Wörschach und Weißenbach bei Liezen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 35 „Totes Gebirge mit Altausseer See" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 120.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 2000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(3) Auf den im Detailplan besonders gekennzeichneten Flächen gelten die Verbote des § 4.

§ 4

Verbote

(1) Auf den im Detailplan besonders gekennzeichneten Flächen sind verboten:

(2) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch die Verbote nach Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4 und 6 nicht berührt.

(3) Die Landesregierung kann von den in Abs. 1 festgelegten Verboten Ausnahmen bewilligen, wenn das gemäß § 13b NschG durchgeführte Verfahren ergibt, dass die beantragte Maßnahme dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 5

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgenden Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Pflanzen-, Tier- und Vogelarten

gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und b des Steiermärkischen

Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

4060

Alpine und boreale Heiden

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8240

Kalk-Felspflaster (Nackter kalkreicher Fels)

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Bergampfer

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arven(Zirben)wald

Säugetiere nach der FFH-Richtlinie Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1354

Braunbär

Ursus arctos

Pflanze nach der FFH-Richtlinie Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1902

Frauenschuh

Cypripedium calceolus

Vögel nach der VS-Richtlinie Anhang I

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A091

Steinadler

Aquila chrysaetos

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A104

Haselhuhn

Bonasa bonasia

A108

Auerhuhn

Tetrao urogallus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A241

Dreizehenspecht

Picoides tridactylus

A408

Alpenschneehuhn

Lagopus mutus helveticus

A409

Birkhuhn

Tetrao tetrix tetrix

A412

Steinhuhn

Alectoris graeca saxatilis

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7

des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendrum hirsutum

6110

Lückige basiphile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)

6230

Artenreiche Borstgrasrasen montan (und submontan auf dem europäischen Festland)

auf Silikatböden (Bürstlingsrasen)

7220

Kalktuff-Quellen (Cratoneurion)