# Gesetz vom 14. März 2006, mit dem das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 14. März 2006, mit dem das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 73/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Dauer der Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft ist das für Aufsichtsangelegenheiten über die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG zuständige Mitglied der Landesregierung zum Aufsichtskommissär bestellt. Dieser wird von einer von der Landesregierung zu bestellenden eigenberechtigten, natürlichen Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Kenntnisse besitzt, vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen. Sie sind als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates zu laden."

2. § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des § 3 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Juni 2006, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

VovesBuchmann