# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" (AT 2205000) zum Europaschutzgebiet Nr. 6

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" (AT 2205000) zum Europaschutzgebiet Nr. 6

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich des Ennstales wird ein in den Gemeinden Selzthal, Ardning, Admont, Hall und Weng gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 6 „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

91F0Eichen-, Ulmen-Eschen-Mischwälder am Ufer großer Flüsse

3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamion oder

Hydrocharition

3160Dystrophe Seen

6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden

6430Feuchte Hochstaudenfluren

6510Magere Flachland-Mähwiesen

7120Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)

7140Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230Kalkreiche Niedermoore

Säugetiere nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

1355FischotterLutra lutra

1303Kleine HufeisennaseRhinolophus hipposideros

Vögel nach der VS-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

A030Schwarzstorch Ciconia nigra

A081RohrweiheCircus aeruginosus

A119TüpfelsumpfhuhnPorzana porzana

A122WachtelkönigCrex crex

A229EisvogelAlcedo atthis

A234GrauspechtPicus canus

A272Weißsterniges BlaukehlchenLuscinia svevica cyanecula

A338NeuntöterLanius collurio

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 3 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

7110Naturnahe lebende Hochmoore

91D0Moorwälder

91E0Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern