# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gersdorfer Altarm" (AT 2238000) zum Europaschutzgebiet Nr. 8

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gersdorfer Altarm" (AT 2238000) zum Europaschutzgebiet Nr. 8

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Gersdorfer Altarm" mit den Gemeinden Mitterberg und Öblarn wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 8 bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 8000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrochoaritions (Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften)

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

91E0Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (Weichholzau)