# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke" (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke" (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal

gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a

des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion

oder Hydrocharition

6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden

6510Magere Flachland-Mähwiesen

7120Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)

7140Übergangs- und Schwingrasenmoore

Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

1193GelbbauchunkeBombina variegata

Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

1042Große MoosjungferLeucorrhinia pectoralis

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.Lebensraumtyp

91D0Moorwälder

91E0Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern