# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006, mit der die Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006, mit der die Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2003, wird verordnet:

Die Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Jede Antragstellerin/Jeder Antragsteller hat pro Vergabeverfahren nur eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(4) Wenn sich der Antrag gemäß Abs.1 nur auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nach den bundesrechtlichen Vergabevorschriften nicht erreicht, dann ist die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(5) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückgezogen wird, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller die Hälfte der entrichteten Pauschalgebühr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuerstatten."

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4

Inkrafttreten von Novellen

Die Einfügung des § 1 Abs. 3 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2006, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves