# Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006, wird wie folgt geändert:

„(4) Maximal 20% der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß Zweckzuschussgesetz 2001 in der Fassung BGBl. Nr. 156/2004 können in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 für sonstige Maßnahmen nach dem Zweckzuschussgesetz verwendet werden. Darüber hinaus können für die Jahre 2007 und 2008 weitere 5% dieser Zweckzuschüsse des Bundes für sonstige Maßnahmen nach dem Zweckzuschussgesetz verwendet werden.

(5) Eine Verzinsung bei inneren Anleihen aus der Rücklage der Wohnbauförderung entfällt. Zukünftige notwendige Mittel zur Abdeckung eingegangener Zahlungsverpflichtungen sind durch Maßnahmen im Landesbudget bis maximal 20% der Zweckzuschüsse der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 für die Wohnbauförderung zur Verfügung zu stellen."

„(1a) Abs. 1 Z. 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte."

5. § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen."

„(6) Zur Vermeidung von Härtefällen kann im Einzelfall auch Wohnbeihilfe für eine Wohnung gewährt werden, deren Nutzfläche kleiner oder größer ist als die in § 2 Z. 1 genannten Flächen, sofern es sich um eine geschlossene Wohneinheit handelt und die weiteren Bedingungen dieses Gesetzes für die Gewährung von Wohnbeihilfe erfüllt sind."

„(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie der pauschal festgelegte Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag."

„(16) Wohnbeihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2006 gewährt wurden, sind nicht neu festzusetzen."

16. Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt:

„§ 56

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 10 Abs. 1, des § 24 Abs. 2, des § 31 Abs. 1 Z. 1 und des § 53 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1994 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 2 Z. 6 und Z. 10, des § 6 Z. 1, des § 7 Abs. 3 und 4, des § 12 Abs. 3, des § 19 Abs. 2, des § 22 Z. 2, des § 23 Abs. 1, des § 24 Abs. 3, des § 31 Abs. 4, des § 32 Abs. 1 und 2, des § 48 Abs. 1, des § 52 Abs. 1 und 4, die Einfügung des § 8 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1994 tritt mit 18. Juni 1994 in Kraft.

(3) Die Einfügung des § 52 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/1996 tritt mit 10. Juni 1991 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 40 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/1996 tritt mit 8. März 1996 in Kraft.

(5) Die Einfügung des § 40 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1997 tritt mit 13. September 1997 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 1 Z. 5, Abs. 2, des § 2 Z. 9 lit. b und d, Z. 10, Z. 11, Z. 12 lit. b und c, des § 5 Abs. 1 Z. 10, des § 6 Z. 8, des § 7 Abs. 5 Z. 2, des § 10a Abs. 3, des § 12 Abs. 3, des § 17 Abs. 4, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 2 und 4, des § 21 Abs. 1, 3 und 5, des § 22 Z. 2 und 3, des § 31 Abs. 1 Z. 1 und 3, Abs. 2 und 3, des § 35 Abs. 1, des § 40 Z. 2 und 3, des § 47 Abs. 3, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 52 Abs. 6, des § 53 Abs. 1 und 5 und des § 55 Abs. 4, die Einfügung des § 3 Abs. 4, des § 6 Z. 12, des § 17 Abs. 1 Z. 4, des § 53 Abs. 2a und der Entfall des § 3a und des § 49 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 17. Oktober 1998 in Kraft.

(8) Der Artikel II der Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 10. Juni 1991 in Kraft.

(9) Die Änderung der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 15. April 1994 in Kraft.

(10) Die Einfügung des § 20a durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(11) Artikel I der Novelle LGBl. Nr. 96/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Z. 3 und 10 lit. c, des § 5 Abs. 1 Z. 8, des § 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 Z. 3, des § 8 Abs. 6, des § 17 Abs. 1 Z. 4, des § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2, des § 20a, des § 24 Abs. 2, des § 29, des § 31 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 52 Abs. 6 und des § 53 Abs. 2a und die Einfügung des § 53a durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(13) Die Änderung des § 2 Z. 10 lit. c, Z. 12 lit. b, des § 5 Abs. 1 Z. 10, des § 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 1 und 3 Z. 2, des § 19 Abs. 3, des § 22 Z. 3, des § 27, des § 42, des § 52 Abs. 6, des § 53 Abs. 1 und 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2001 tritt mit 11. September 2001 in Kraft.

(14) Die Änderung des § 2 Z. 12 lit. b, des § 20 Abs. 1 und des § 40 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(15) Die Änderung des § 55 Abs. 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(16) Die Änderung des § 4 Abs. 2 und des § 53 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2002 tritt mit 18. Mai 2002 in Kraft.

(17) Die Einfügung des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2003 tritt mit 14. Oktober 2003 in Kraft.

(18) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 8, des § 22 Z. 3, des § 24 Abs. 3, des § 35 Abs. 1 und des § 47 Abs. 3, und die Einfügung des § 48 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.

(19) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 53a durch die Novelle LGBl. Nr. 17/2006 treten mit 13. Dezember 2005 in Kraft.

(20) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 7 Abs. 4 Z. 3 und 4, des § 18 Abs. 5, des § 19 Abs. 5, des § 20a Abs. 2 und 3, des § 32 Abs. 1 und 2, sowie des § 34 und die Einfügung des § 17 Abs. 1a und 5, des § 18 Abs. 1 Z. 5, des § 19 Abs. 6, des § 55 Abs. 16 und des § 56 durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. September 2006, in Kraft.

(21) Die Einfügung des § 4 Abs. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2006 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft."