# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. September 2006, mit der der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. September 2006, mit der der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden

Auf Grund des § 33f Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld mit der Bezeichnung GK 100098 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen.

§ 2

Abgrenzung des voraussichtlichen Maßnahmengebietes

(1) Die Abgrenzung des voraussichtlichen Maßnahmengebietes Grundwasserkörper Leibnitzerfeld erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).

(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen stickstoffhältige Stoffe in den Grundwasserkörper Leibnitzerfeld gelangen können, verpflichtet, Aufzeichnungen über den Anfall, den Verbleib und die Aufbringung dieser Stoffe zu führen. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind Hausgärten mit einem Flächenausmaß von unter 0,20 ha.

(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:

(3) Stickstoffhältige Stoffe sind insbesondere Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Kompost, Klärschlamm, Klärschlammkompost, Gärsubstrate, stickstoffhältige Auftaumittel.

(4) Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Unterlagen über den Bezug und die Abgabe von stickstoffhältigen Stoffen sind für die Dauer des Geltungsbereiches dieser Verordnung (§ 4) aufzubewahren.

(5) Den Organen der Behörde, der Gewässeraufsicht und der Wasserwirtschaft ist über Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Rechnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§ 4

Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2006, in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

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