# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2006 über die Aufhebung des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Büros der Regierungsmitglieder

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2006 über die Aufhebung des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Büros der Regierungsmitglieder

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2006, V 19/06-9, zu Recht erkannt:

Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979, GZ: 1 Vst Re 1/25-1979, betreffend: Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), war gesetzwidrig.

Für die Steirmärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves