# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2006 zum Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw) und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO) geändert werden

# [CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044]

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2006 zum Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw) und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO) geändert werden

Auf Grund der §§ 130, 131, 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§ 1

Anwendbarkeit von Bestimmungen der Bundesverordnung zum Schutz vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auf Baustellen und sonstigen

auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung, bei denen die DienstnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können."

„Die Behörde darf, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z. 3, § 10 Abs. 2 und mit

Maßgabe des Abs. 2, keine Ausnahme zulassen."

§ 2

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

„(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

„(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:

„(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 bei einer/einem DienstnehmerIn eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind DienstgeberInnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten DienstnehmerInnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren."

„(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2006, gilt sinngemäß."

7. Dem § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:

„§ 11

Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves