# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006 über die Erklärung des Gebietes „Grüner See" in der Gemeinde Tragöß zum Naturschutzgebiet Nr. XIX

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006 über die Erklärung des Gebietes „Grüner See" in der Gemeinde Tragöß zum Naturschutzgebiet Nr. XIX

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das im Bereich der Gemeinde Tragöß, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Gebiet rund um den Grünen See wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Nummer XIX.

§ 2

Schutzzweck

Der Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des ursprünglichen

Zustandes und Charakters des Gebietes gemäß § 1.

§ 3

Verbote

Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden. Verboten ist insbesondere die Verschlechterung der Wassergüte sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.

§ 4

Ausnahmen

Die Landesregierung hat Ausnahmen von § 3 zu bewilligen, wenn der Eingriff

dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung im Maßstab 1 : 5000 (Anlage A).

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.

Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: