# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. November 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. November 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 10, 13, 14, 15a und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1Zielbestimmung

§ 2Sanierungsgebiete

§ 3Besonders belastetes Sanierungsgebiet

2. Abschnitt

Maßnahmen

§ 4Maßnahmen für Anlagen – Maschinen, Geräte und mobile technische

Einrichtungen

§ 5Brauchtumsfeuer

§ 6Maßnahmen für den Verkehr – Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 7Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge

§ 8Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und

Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren im Winter 2006/2007

§ 9Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und

Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10Verweisungen

§ 11Gemeinschaftsrecht

§ 12Übergangsbestimmungen

§ 13Zeitlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei PM10 (Feinstaub) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

§ 2

Sanierungsgebiete

Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden folgende Gebiete

festgelegt:

Graz Stadt

Graz

Graz-Umgebung

Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg

Bruck an der Mur

Bruck an der Mur, Parschlug, St. Marein im Mürztal Kapfenberg (nur die Katastralgemeinden): Deuchendorf, Diemlach, Hafendorf, Kapfenberg, Krottendorf, Pötschach, Pötschen, St. Martin, Schörgendorf und Winkl

Oberaich (nur die Katastralgemeinden): Oberaich, Oberdorf-Landskron, Picheldorf und Streitgarn

St. Lorenzen im Mürztal (nur die Katastralgemeinden): Rammersdorf,

Rumpelmühle und St. Lorenzen im Mürztal

Judenburg

Zeltweg

Knittelfeld

Apfelberg, Feistritz bei Knittelfeld, Flatschach, Großlobming, Knittelfeld, St. Loren-zen bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld, Spielberg bei Knittelfeld

Kobenz (nur die Katastralgemeinden): Kobenz und Raßnitz St. Marein bei Knittelfeld (nur die Katastralgemeinden): Greuth, Prank und St. Marein

Leoben

Kraubath an der Mur, Niklasdorf, Proleb, St. Peter-Freienstein, Traboch,

Trofaiach

Leoben (nur die Katastralgemeinden): Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen

St. Michael in Obersteiermark (nur die Katastralgemeinden): Brunn, Jassing, Liesingthal, St. Michael in Obersteiermark und Vorderlainsach St. Stefan ob Leoben (nur die Katastralgemeinden): Kaisersberg, Niederdorf und St. Stefan

Mürzzuschlag

Mürzhofen

Allerheiligen im Mürztal (nur die Katastralgemeinden): Allerheiligen,

Edelsdorf und Sölsnitz

Kindberg (nur die Katastralgemeinden): Herzogberg, Kindberg, Kindbergdörfl und Kindthal

Bruck an der Mur

Breitenau am Hochlantsch, Pernegg an der Mur

Graz-Umgebung

Deutschfeistritz, Eisbach, Gratkorn, Gratwein, Judendorf-Straßengel, Peggau, Röthelstein, Schrems bei Frohnleiten

Frohnleiten (nur die Katastralgemeinden): Adriach, Frohnleiten, Laas, Laufnitzdorf, Mauritzen, Pfannberg, Rothleiten und Wannersdorf Übelbach (nur die Katastralgemeinden): Übelbach Land und Übelbach Markt

Deutschlandsberg

Aibl, Bad Gams, Deutschlandsberg, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Groß St. Florian, Großradl, Gundersdorf, Hollenegg, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Preding, Rassach, St. Josef (Weststeiermark), St. Martin im Sulmtal, St. Peter im Sulmtal, St. Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Stainztal, Stallhof, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wies

Feldbach

alle

Fürstenfeld

alle

Graz-Umgebung

Attendorf, Brodingberg, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Fernitz, Hart-Purgstall, Haselsdorf-Tobelbad, Hitzendorf, Höf-Präbach, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Rohrbach-Steinberg, St. Bartholomä, St. Marein bei Graz, St. Oswald bei Plankenwarth, Stattegg, Stiwoll, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls

Hartberg

Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Rabenwald, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Saifen-Boden, St. Johann bei Herberstein, St. Johann in der Haide, St. Magdalena am Lemberg, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, Wörth an der Lafnitz

Leibnitz

alle

Radkersburg

alle

Voitsberg

Bärnbach, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Mooskirchen, Rosental an der Kainach, St. Johann-Köppling, St. Martin am Wöllmißberg, Söding, Södingberg, Stallhofen, Voitsberg,

Weiz

Albersdorf-Prebuch, Anger, Etzersdorf-Rollsdorf, Feistritz bei Anger, Floing, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Gutenberg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krottendorf, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naas, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Preßguts, Puch bei Weiz, Reichendorf, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Thannhausen, Ungerdorf, Unterfladnitz und Weiz

§ 3

Besonders belastetes Sanierungsgebiet

Als insbesondere durch den Verkehr überdurchschnittlich belastetes Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 i. V. m. § 9b Z 3 IG-L wird das Sanierungsgebiet „Großraum Graz" (§ 2 Z. 1) festgelegt.

2. Abschnitt

Maßnahmen

§ 4

Maßnahmen für Anlagen

Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen

(1) In allen Sanierungsgebieten dürfen ab der in § 12 festgelegten Übergangsfrist Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z. 2 IG-L), mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelreinigungssystemen ausgestattet sind. Diese Partikelreinigungssysteme müssen

(2) Wenn Partikelreinigungssysteme in die genannten Anlagen nachträglich eingebaut werden, darf keine Erhöhung der Emissionen von CO, HC, NOx und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors erfolgen, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelreinigungssystems – bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelreinigungssystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die unter § 13 Abs. 2 IG-L fallen, sowie für Notstromaggregate mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr.

§ 5

Brauchtumsfeuer

Für Brauchtumsfeuer gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen gilt Folgendes:

(1) In den Sanierungsgebieten gelten in der Zeit vom 15. Dezember bis einschließlich 14. März folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:

(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere oder gleiche Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.

(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.

§ 7

Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge

(1) In den Sanierungsgebieten gilt ab 1. Juli 2007 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zugelassen worden sind.

(2) In den Sanierungsgebieten gilt ab 1. Jänner 2010 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Oktober 1996 erstmals zugelassen worden sind.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 und 2 sind Lastkraftfahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L nicht anzuwenden sind, sowie zwingend notwendige Fahrten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (z. B. zur Sicherstellung der Energieversorgung, Telekommunikation).

(4) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind Lastkraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Jänner 1992, die über einen Nachweis verfügen, dass sie mindestens die Abgasgrenzwerte für Partikel in der Höhe von maximal 0,4 g/kWh einhalten.

(5) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 2 sind Lastkraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1996, die über einen Nachweis verfügen, dass sie mindestens die Abgasgrenzwerte für Partikel in der Höhe von maximal 0,15 g/kWh einhalten.

(6) Soweit Kraftfahrzeuge nicht gemäß § 14 Abs. 4 IG-L zu kennzeichnen sind, hat der Fahrzeuglenker/die Fahrzeuglenkerin, für den/die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 oder 4 zutrifft, entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.

§ 8

Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren im Winter 2006/2007

(1) Für Personenkraftwagen (Klasse M1) und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), die mit Dieselmotoren angetrieben werden und kein Partikelreinigungssystem besitzen, gilt ein Fahrverbot –im besonders belasteten Sanierungsgebiet (§ 3), ausgenommen Autobahnen und Autostraßen,

–vom 15. Dezember 2006 bis einschließlich 14. März 2007

–in der Zeit zwischen 5 Uhr und 21 Uhr,

–wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Vom Fahrverbot sind ausgenommen

L 302

0,0 bis 2,7

von LB 67 bis A 9-Unterführung

L 302a, L 302b

gesamter Verlauf

A 9-Auffahrtsrampe Richtung Graz

LB 67

45,0 bis 49,2

von Gemeindegrenze Graz/Gratkorn bis LB 67

L 328

0,0 bis 0,5

von LB 67 bis L 330

L 330

gesamter Verlauf

Verbindung zwischen L 328 und L 329

L 329

2,1 bis 3,3

von L 330 bis Gemeindegrenze Graz/Weinitzen

LB 67a

13,9 bis 15,5

Weblinger Gürtel von Anschluss Schwarzer Weg bis Verteilerkreis Webling

LB 67a

K, RV, KX

Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf

LB 70

K, RX, RZ

Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf

Anschlussstelle LB 67a

Auf- und Abfahrt LB 67a/Schwarzer Weg von Westen mit Umkehre über Kreisverkehr bei km 13,8 der LB 67a

Privatstraße SCW

interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an LB 67a bei km 14,4 und Park-and-ride-Platz

L 313

2,9 bis 3,5

Anschluss SCS bis Anschluss A 9

L 323

0,0 bis 0,7

von L 313 bis Anschlusskreisverkehr A 9

L 323

K

Anschlusskreisverkehr A 9

Shoppingcity Straßen I bis V,

Sandgrubenweg und Sandgrubenweg I

gesamte Verläufe

Privatstraßen, interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an L 313

(bei km 2,9 und 3,0) sowie an die L 323 (beim Kreisverkehr L 323K und bei km 0,7) und Park-and-ride-Platz

LB 73

4,8 bis 13,3

von Liebenauer Gürtel bis Gemeindegrenze Hausmannstätten/

Empersdorf

LB 67a

11,8 bis 13,0

Liebenauer Gürtel von A 2Z-AST Raaba bis LB 73

L 369

0,0 bis 0,4

von LB 73 bis Gemeindegrenze Vasoldsberg/Hausmannstätten

L 371

0,0 bis 1,0

von LB 73 bis Gemeindegrenze Fernitz/Hausmannstätten

Gemeindestraße A 2Z

gesamter Verlauf

von A 2Z bis Liebenauer Hauptstraße

Privatstraße zum Parkhaus

gesamter Verlauf

Zufahrtsstraße zum Parkhaus Liebenauer Hauptstraße 316

Zufahrts- und Abfahrtsstraßen

von km bis km

örtliche Beschreibung

Gemeindestraße

Dr.-Auner-Straße

zwischen AST A 2Z Auffahrt Richtung Graz-Zentrum und Walter-P.-

Chrysler-Platz

L 379

0,0 bis 1,8

A 2-AST Graz Mitte/Flughafen bis Gemeindegrenze Feldkirchen/Kalsdorf

Gemeindestraße

Flughafenstraßevon Kreisverkehr

L 379 bis Flughafen

Privatstraßen Flughafen

gesamte Verläufe

interne Erschließungsstraßen der Flughafenparkplätze

(3) Soweit Kraftfahrzeuge nicht gemäß § 14 Abs. 4 IG-L zu kennzeichnen sind, hat der Fahrzeuglenker/die Fahrzeuglenkerin, für den/die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 zutrifft, soweit möglich entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.

(4) Das Fahrverbot gilt im Falle eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses nicht. Der Landeshauptmann hat den Eintritt und das Ende des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses festzustellen und die Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise darüber zu informieren.

§ 9

Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren

(1) Für Personenkraftwagen (Klasse M1) und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), die mit Dieselmotoren angetrieben werden und kein Partikelreinigungssystem besitzen, gilt ein Fahrverbot –im besonders belasteten Sanierungsgebiet (§ 3), ausgenommen Autobahnen und Autostraßen,

–vom 15. Dezember bis einschließlich 14. März

–in der Zeit zwischen 5 Uhr und 21 Uhr,

–wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Vom Fahrverbot sind ausgenommen

L 302

0,0 bis 2,7

von LB 67 bis A 9-Unterführung

L 302a, L 302b

gesamter Verlauf

A 9-Auffahrtsrampe Richtung Graz

LB 67

45,0 bis 49,2

von Gemeindegrenze Graz/Gratkorn bis LB 67

L 328

0,0 bis 0,5

von LB 67 bis L 330

L 330

gesamter Verlauf

Verbindung zwischen L 328 und L 329

L 329

2,1 bis 3,3

von L 330 bis Gemeindegrenze Graz/Weinitzen

LB 67a

13,9 bis 15,5

Weblinger Gürtel von Anschluss Schwarzer Weg bis Verteilerkreis Webling

LB 67a

K, RV, KX

Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf

LB 70

K, RX, RZ

Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf

Anschlussstelle LB 67a

Auf- und Abfahrt LB 67a/Schwarzer Weg von Westen mit Umkehre über Kreisverkehr bei km 13,8 der LB 67a

Privatstraße SCW

interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an LB 67a bei km 14,4 und Park-and-ride-Platz

L 313

2,9 bis 3,5

Anschluss SCS bis Anschluss A 9

L 323

0,0 bis 0,7

von L 313 bis Anschlusskreisverkehr A 9

L 323

K

Anschlusskreisverkehr A 9

Shoppingcity Straßen I bis V,

Sandgrubenweg und Sandgrubenweg Igesamte Verläufe

Privatstraßen, interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an L 313

(bei km 2,9 und 3,0) sowie an die L 323 (beim Kreisverkehr L 323 K und bei km 0,7) und Park-and-ride-Platz

LB 73

4,8 bis 13,3

von Liebenauer Gürtel bis Gemeindegrenze Hausmannstätten/

Empersdorf

LB 67a

11,8 bis 13,0

Liebenauer Gürtel von A 2Z-AST Raaba bis LB 73

L 369

0,0 bis 0,4

von LB 73 bis Gemeindegrenze Vasoldsberg/Hausmannstätten

L 371

0,0 bis 1,0

von LB 73 bis Gemeindegrenze Fernitz/Hausmannstätten

Gemeindestraße A 2Z

gesamter Verlauf

von A 2Z bis Liebenauer Hauptstraße

Privatstraße zum Parkhaus

gesamter Verlauf

Zufahrtsstraße zum Parkhaus Liebenauer Hauptstraße 316

Gemeindestraße

Dr.-Auner-Straße

zwischen AST A 2Z Auffahrt Richtung Graz-Zentrum und Walter-P.-

Chrysler-Platz

L 379

0,0 bis 1,8

A2-AST Graz Mitte/Flughafen bis Gemeindegrenze Feldkirchen/Kalsdorf

Gemeindestraße

Flughafen-straße

von Kreisverkehr L 379 bis Flughafen

Privatstraßen Flughafen

gesamte Verläufe

interne Erschließungsstraßen der Flughafenparkplätze

(3) Soweit Kraftfahrzeuge nicht gemäß § 14 Abs. 4 IG-L zu kennzeichnen sind, hat der Fahrzeuglenker/die Fahrzeuglenkerin, für den/die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 zutrifft, soweit möglich entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.

(4) Das Fahrverbot gilt im Falle eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses nicht. Der Landeshauptmann hat den Eintritt und das Ende des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses festzustellen und die Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise darüber zu informieren.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10

Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgenden Fassungen zu verstehen:

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgenden Fassungen zu verstehen:

§ 11

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden nachstehende Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt:

§ 12

Übergangsbestimmungen

(1) Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden.

(2) Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 18 kW, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 verwendet werden.

§ 13

Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des Abs. 2 – mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

(2) § 9 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.

(3) § 8 tritt mit Ablauf des 14. März 2007 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Landesrat Wegscheider