# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 38a Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

Die Honorarpunkte-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 118/2005, wird wie folgt geändert:

4.1. Leitender Anästhesist, Leitender Radiologe23

(ohne eigene Organisationseinheit)

4.2. Leiter gemeinsamer Einrichtungen25

4.3. Departmentleiter an landschaftlichen Abteilungen

ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres30

ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres31

ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres32

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres33

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres34

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres35

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres36

4.4 Departmentleiter an Universitätskliniken

ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres33

ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres34

ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres35

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres36

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres37

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres38

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres39

4.5 Abteilungs- bzw. Institutsleiter

ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres46

ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres48

ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres50

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres52

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres54

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres56

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres58

4.6 Klinische Abteilungsleiter

ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres46

ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres48

ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres50

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres52

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres54

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres56

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres58

4.7 Klinik- bzw. Institutsvorstand

ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres55

ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres57

ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres59

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres61

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres63

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres65

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres67"

2. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Leiterdienstjahre gemäß § 1 Abs. 4 Z. 4.3. bis Z. 4.7. gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Z. 4.3. bis Z. 4.7. in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben."

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Änderungen des § 1 Abs. 4 Z. 4 sowie die Einfügung des § 3 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 141/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist

der 1. Jänner 2007, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves