# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und anderen Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 122/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH Leoben, Standort Eisenerz

„§ 3a