# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird verordnet:

Die Feuerbrandverordnung, LGBl. Nr. 33/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird Feuerbrand festgestellt, hat die Behörde jene Katastralgemeinden als Befallszonen festzulegen, die in einem Umkreis von 3 km des festgelegten Befalls liegen."

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Aus Befallszonen sowie innerhalb von Befallszonen dürfen Bienenvölker im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni des Jahres nicht verbracht werden."

3. Dem § 13 wird folgendes Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Änderung der §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 151/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves