# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006 über die Erklärung des Gebietes „Feistritzklamm/Herberstein" (AT2218000) zum Europaschutzgebiet Nr. 1

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006 über die Erklärung des Gebietes „Feistritzklamm/Herberstein" (AT2218000) zum Europaschutzgebiet Nr. 1

Auf Grund des § 13a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl Nr. 97/2006, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Feistritzklamm/Herberstein" mit den Gemeinden Stubenberg, Siegersdorf und St. Johann bei Herberstein wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 1 bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden:

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2002, LGBl. Nr. 67/2002,

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage A:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Tier- und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und b des Steiermärkischen

Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230

Felsgrus und Felsbandgesellschaften

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9170

Labkraut Eichen-Hainbuchenwald

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrum- equinum

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A215

Uhu

Bubo bubo

Schutzgüter sind folgende prioritären Lebensräume

gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

9180

Schlucht- und Hangmischwälder