# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007 über die Erklärung des Ennstales von Ardning bis Pruggern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 43

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007 über die Erklärung des Ennstales von Ardning bis Pruggern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 43

Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Ennstal von Ardning bis Pruggern wird der in den Gemeinden Ardning, Admont, Selzthal, Liezen, Lassing, Weißenbach bei Liezen, Wörschach, Aigen im Ennstal, Stainach, Pürgg-Trautenfels, Irdning, St. Martin am Grimming, Niederöblarn, Öblarn, Großsölk, Kleinsölk, Mitterberg, Gröbming, Michaelerberg und Pruggern gelegene Talboden der Enns mit seiner Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 43 Ennstal von Ardning bis Pruggern" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der besonderen Charakteristik der Kulturlandschaft des geschützten Gebietes.

Geschützt werden insbesondere:

–die grünlanddominierten unverbauten Freiflächen,

–die kulturhistorisch typischen Heuhütten in ihrer ursprünglichen

landwirtschaftlichen Funktion,

–die Fließgewässer mit ihrer Uferbegleitvegetation und die Auwaldreste,

–die Altarme und Altarmreste,

–die Moorkomplexe und Feuchtwiesen,

–die Flurgehölze und

–die Lebensräume und Rückzugsgebiete für die im Schutzgebiet vorkommenden

Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 130.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: