# Gesetz vom 12. Dezember 2006, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001) und das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 (LAKG 1991) geändert werden

Gesetz vom 12. Dezember 2006, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001) und das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 (LAKG 1991) geändert werden

Der Steiermärkische Landtag hat teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2006, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001

2Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991

Artikel 1

Änderung der Landarbeitsordnung

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001), LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen beschäftigt werden."

„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne der Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:

„(4) Bei Spaltungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Artikel XIII des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, gilt als Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind."

„(3a) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, welche innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, unverzüglich dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden".

„(2) Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte, Personen, die mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten."

„(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden."

16. § 208 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle DienstnehmerInnen, die

„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

„(18) Mit ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen ist zum Inkrafttreten des § 59o durch LGBl. Nr. 24/2007 bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern zu vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert werden kann. Die Neufassung des § 208 Abs. 1 durch LGBl. Nr. 24/2007 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt."

19. Dem § 311 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderung des § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 59 Abs. 4, § 59a Abs. 3, § 59h Abs. 3a, § 59n Abs. 1 Z. 4 lit. b, § 59o Abs. 2, § 59p, § 59q, § 91 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 208 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 308 Abs. 18, der Entfall der §§ 42 und 43 durch LGBl. Nr. 24/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2007, in Kraft."

Artikel 2

Änderung des Landarbeiterkammergesetzes

Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 (LAKG 1991), LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:

„(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 und die Einfügung des § 2 Abs. 1 lit. c durch LGBl. Nr. 24/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2007, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger