# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007)

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2006, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte Arbeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfängen, Rauch- und Abgasleitungen sowie von Feuerstätten, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 3 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

§ 3

Zuschläge

(1) Für Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen sowie Feuerstätten, die für Erwerbszwecke betrieben werden und nicht ausschließlich der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten des Warmwassers dienen, sind die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 50 %, und in jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten in heißem Zustand durchgeführt werden müssen, um 100 % zu erhöhen.

(2) Für die einmalige Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 100 % erhöht werden.

§ 4

Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes

Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf zusätzlich zu den für Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten festgelegten Tarifen gemäß der Anlage 1 A ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes der Anlage 1 C und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

§ 5

Gesonderte Berechnung des Arbeitsaufwandes

(1) Wo kein Kehrzwang nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2000 besteht, kann zusätzlich zu den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.

(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.

§ 6

Tätigkeiten zu besonderen Zeiten

(1) Für Kehrarbeiten, die gemäß der Anlage 1 A abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

(2) Für „Sonstige Arbeiten" gemäß der Anlage 1 B, die ausdrücklich zu einem von einer Kundin/einem Kunden gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

§ 7

Mindesttarif

Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Kehrgebühren einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß der Anlage 1 D nicht, so darf dieser verrechnet werden.

§ 8

Abrechnung

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrermeisterin/dem Rauchfangkehrermeister sieben Jahre aufzubewahren.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2007, in Kraft.

§ 10

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrerhöchsttarifes für Steiermark, „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" Nr. 402/2000, zuletzt in der Fassung „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" Nr. 482/2001, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Buchmann

Anlage 1

Kehrtarife

A. Allgemeine Tarife für das Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen

Grundgeschoß einschließlich zweier weiterer

Geschoße je Fange 9,61e 11,14

e 11,14

für jedes weitere Geschoß je Fange 1,54e 1,54

e 1,54

Grundgeschoß einschließlich zweier weiterer

Geschoße je Fange 2,67e 3,15

e 3,15

für jedes weitere Geschoß je Fange 1,54e 1,54

e 1,54

B. Sonstige Tarife