# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2007 über die Erklärung des Gebietes des Stuhlecks und der Pretul zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 22

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2007 über die Erklärung des Gebietes des Stuhlecks und der Pretul zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 22

Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich des Stuhlecks und der Pretul wird ein in den Gemeinden Ganz, Langenwang, Spital am Semmering, Ratten und Rettenegg gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 22, Gebiete des Stuhlecks und der Pretul" bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere:

–die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente, insbesondere die

alpinen Matten,

–die Bereiche der Kampfwaldzone,

–die morphologischen Besonderheiten, insbesondere die im Bereich des Stuhlecks südlich gelegenen Kare,

–die Bereiche der bergbäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Wiesen, Weiden und Hutweiden,

–die Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation,

–die Lebensräume und Rückzugsgebiete für die im Schutzgebiet vorkommenden

Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 40.0000.

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.

Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 2007, in Kraft.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten des Stuhlecks und der Pretul zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 72/1981.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves