# Gesetz vom 27. März 2007, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieher an Horten geändert wird

Gesetz vom 27. März 2007, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieher an Horten geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 77/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:

„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehen. Für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Stadt Graz finden jedoch nur die §§ 1 bis 5a sowie die §§ 16b, 17 und 18 Anwendung."

„(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse sind nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, zu erbringen."

5. § 2 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen bei den Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erziehern an Horten (Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(3) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie die darin enthaltenen Anwesenheitszeiten aliquot."

6. § 3 lautet:

„§ 3

Ferien und Erholungsurlaub

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:

(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen von dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt werden. Kindergartenpädagoginnen/

Kindergartenpädagogen

(Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt."

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Stmk. Kinderbetreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen."

11. Im I. Abschnitt wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Sonderbestimmungen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

(1) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und § 5 gelten mit der Maßgabe, dass die gesamte regelmäßige Wochendienstzeit für Betreuungsaufgaben aufzuwenden ist, wobei die in den Kinderbetreuungseinrichtungen anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (wie z. B. die Instandhaltung des Spiel- und Beschäftigungsmaterials, die für die Mahlzeiten und Ruhephasen erforderlichen Vorbereitungs- und Reinigungsarbeiten, die Pflege des Mobiliars einschließlich der notwendigen Aufräumungsarbeiten) während dieser Zeit zu verrichten sind.

(2) Der Erholungsurlaub für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer umfasst den Urlaub nach den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2). Im Interesse des Dienstes kann der Dienstgeber unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten bei einer Sechstagewoche bis zu 18 Tage und bei einer Fünftagewoche bis zu 15 Tage des Erholungsurlaubes die kalendermäßige Festlegung bestimmen."

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in die Besoldungsgruppe „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Er zieher an Horten" als Verwendungsgruppe K3 einzureihen.

(2) Das Gehalt der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe K3 genannt – beträgt in Euro:

GehaltsstufeVerwendungsgruppe K 3

11.518,10

21.556,90

31.596,30

41.636,00

51.676,50

61.716,40

71.797,00

81.877,30

91.957,90

102.038,30

112.118,40

122.198,10

132.277,60

142.383,90

152.490,30

162.596,50

172.702,70

182.808,70

192.914,90

203.021,10

20 + DAZ 3.180,30

(3) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in die Besoldungsgruppe ,Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer‘ als Verwendungsgruppe KB einzureihen.

(4) Das Gehalt der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe KB genannt – beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe KB

1

1.230,00

2

1.252,50

3

1.275,00

4

1.297,50

5

1.320,00

6

1.342,50

7

1.365,00

8

1.387,50

9

1.410,00

10

1.432,50

11

1.455,00

12

1.477,50

13

1.500,00

14

1.522,50

15

1.545,00

16

1.567,50

17

1.590,00

18

1.612,50

19

1.635,00

20

1.657,50

20 + DAZ

1.680,00

(5) Durch Verordnung sind generelle Bezugserhöhungen für öffentlichrechtliche Bedienstete der Gemeinden auch für Bedienstete der Verwendungsgruppen K3 und KB in Kraft zu setzen."

(1) Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.

(2) Das Monatsentgelt der Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Entlohnungsgruppe k3 genannt – beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe k 3

1

1.552,60

2

1.593,10

3

1.634,10

4

1.674,90

5

1.716,20

6

1.758,20

7

1.840,60

8

1.923,10

9

2.005,50

10

2.088,10

11

2.169,70

12

2.251,50

13

2.333,20

14

2.441,90

15

2.551,00

16

2.660,00

17

2.768,80

18

2.877,90

19

2.986,80

20

3.095,50

–

–

(3) Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe kb, einzureihen.

(4) Das Monatsentgelt der Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Entlohnungsgruppe kb genannt – beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe kb

1

1.250,00

2

1.271,00

3

1.292,00

4

1.313,00

5

1.334,00

6

1.355,00

7

1.376,00

8

1.397,00

9

1.418,00

10

1.439,00

11

1.460,00

12

1.481,00

13

1.502,00

14

1.523,00

15

1.544,00

16

1.565,00

17

1.586,00

18

1.607,00

19

1.628,00

20

1.649,00

–

–

(5) Durch Verordnung sind generelle Entgeltserhöhungen für Vertragsbedienstete der Gemeinden auch für Bedienstete der Entlohnungsgruppen k3 und kb in Kraft zusetzen."

„(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiterinnen/Leiter der Verwendungsgruppe K3 nach § 8 Abs. 2 Anspruch haben."

„IV. Abschnitt

Verweise, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen"

„§ 16a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 45/2007 für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

(1) Die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die schon vor dem 1. Juli 2007 Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich die Höhe ihres Bezuges nach diesem Gesetz bestimmen soll.

(2) Die Erklärung nach Abs. 1 ist zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 beim Dienstgeber einzubringen. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Die Überleitung wird mit dem der Einbringung der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird eine Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, finden auf die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer die §§ 6, 7 und 12 keine Anwendung. Die Besoldung hat in solchen Fällen auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

(3) Für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die ab dem 1. Juli 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde aufgenommen werden, gelten die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 16b

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die

jeweils geltende Fassung."

26. Der Text des § 18 wird zu Abs. 1. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, der Überschrift des II. Abschnitts, des § 6, der §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 11, der Überschrift des III. Abschnitts, der §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 und die Einfügung der §§ 5a, 16a und 16b sowie der Bezeichnung des IV. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchützenhöfer