# Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird.

# [XV. GPStLT RV EZ 1158/1 AB EZ 1158/2]

Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. § 56c lautet:

„§ 56c

Familienhospizfreistellung

(1) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbe-begleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 56b Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die von der/von dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Artikel 2

Die Änderung des § 56c sowie die Einfügung des § 56d und des § 115a durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2007, in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchützenhöfer