# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird

Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt „I) Landesrat Ing. Manfred Wegscheider" wird in Z. 4 wie folgt geändert:

Z. 4 lautet:

„4.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Technik, Erneuerbare Energie und Sachverständigendienst die Energiewirtschaft, der Umweltschutz – allgemeine fachliche Angelegenheiten, Landesumweltinformationssystem (LUIS), Umweltinformationsverzeichnis, die Bürgerberatung in Fragen des technischen Umweltschutzes, das Energiewesen: Allgemeines und Koordinierung, Energiebeauftragter, Fachstelle Energie, Förderungsangelegenheiten, Angelegenheiten des Landesenergievereines und des ÖKO-Fonds, die allgemeinen Angelegenheiten und Koordinierung der Energieversorgung, der Energiewirtschaft und des Energieplanes, Steirischer Umweltlandesfonds – Förderungsangelegenheiten, die technische Umweltkontrolle: Gewässergüteaufsicht, Gewässergüteerhebungen, Umweltlaboratoriumsdienst, Luftgüteüberwachung, Lärmmessdienst, Altlastenverdachtsflächenerhebung, der Chemie- und Ölalarmdienst, die Chemikalieninspektion – fachliche Angelegenheiten, der Strahlenschutzdienst, der Transport gefährlicher Güter auf der Straße – fachliche Angelegenheiten, die technische Koordination der Umweltinspektionen, der Amtssachverständigendienst für die Fachbereiche:

Immissionsschutztechnik (insbesondere Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz und Gewässerschutz), Chemotechnik, Biologie, Strahlenschutz."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem in Artikel II Z. 2 der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, GZ: LAD – 09.10-709/2006-21) angegebenen Zeitpunkt, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Voves