# Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 822/1 AB EZ 822/8]

# [CELEX-Nr. 32005L0036]

Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert:

„(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tagesmütter/Tagesväter."

„(2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten.

(3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:

–ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen;

–ihren Neigungen nachzugehen;

–ihre Begabungen zu fördern und

–die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.

(4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Abs. 3 zu übernehmen.

(5) Tagesmütter/Tagesväter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen.

(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern."

„(6) Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Saisonbetrieb geführt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen. Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Ganzjahresbetrieb geführt, entfallen in der Zeit der Ferien gemäß § 11 diese Leistungen in allen Organisationsformen."

14. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Kinderbetreuungsgruppen können in

„(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten."

16.§ 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 54 Abs. 2 zu verstehen."

„(3a) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen."

19.§ 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:

„(2) Von jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen höchstens fünf Gruppen bestehen. Davon ausgenommen sind Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte."

„(3) In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:

„(2) Die Erhalterinnen/Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die Leiterin/den Leiter von der Gruppenführung freistellen und sie/ihn mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters von mehreren Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich."

„(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen."

28. § 35 lautet:

„§ 35

Raumprogramme und Freispielflächen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen:

(2)

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6) zu erfüllen.

(4)

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 34 erlassen."

29.Dem § 36 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten ist es zulässig, dass die Erhalterin/der Erhalter vorübergehend den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführt. Diese provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich und muss der Landesregierung gemeldet werden."

„(2a) Der Arbeitsplatz einer Tagesmutter/eines Tagesvaters befindet sich gemäß § 3 Abs. 1 lit. f grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden:

„(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder Hort wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter/Tagesväter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 11 Abs. 2 lit. a eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß § 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbetreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden."

35.Nach § 42 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Tagesmütter/Tagesväter können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f, als Tagesmutter/Tagesvater in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tagesmutter‘/,Betriebs-Tagesvater‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß § 35 Abs. 4 lit. b zu erfüllen sind. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten sinngemäß."

36.§ 43 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten für Tagesmütter/Tagesväter sinngemäß."

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe", LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden."

„(4) Die Änderung des Titels sowie der §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3, die Neufassung der §§ 2, 4 und der Überschrift zu § 5, die Änderung der §§ 5 Abs. 2 bis 6, 9 Abs. 3 und Abs. 5, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 14 Abs. 4, 15 Abs. 2, 16, 17 Abs. 1 und Abs. 3, 19 Abs. 2, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 35, 38 Abs. 3, 39, 42 Abs. 2 und Abs. 3, 43 Abs. 4, 44 Abs. 3, 47 Abs. 2 und Abs. 3, 48, 52, 53 Abs. 1, 63 und 64, die Einfügung der §§ 9 Abs. 6, 14 Abs. 3a, 36 Abs. 9, 42 Abs. 2a und Abs. 3a und § 58a sowie der Entfall des § 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft."

LandeshauptmannLandesrätin

VovesVollath