# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, mit der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, mit der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007)

Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von einer Bezirkshauptmannschaft oder einer sonstigen Behörde des Landes vorgenommenen Amtshandlungen außerhalb des Amtes zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:

§ 2

(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit dem Hin- und Rückweg zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

(2) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.

§ 3

Für die Gebührenpflicht sind die Bestimmungen des § 76 AVG maßgebend.

§ 4

Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen dem Land zu.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2007 in Kraft.

§ 6

Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2002 vom 17. Dezember 2001, LGBl. Nr. 2/2002, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves