# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz) geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz) geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2005, wird verordnet:

Die Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 32/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Abdeckung des Mehraufwandes der Pflege für mehrfachbehinderte Kinder bis zum vollendeten

„(4) Zur Abdeckung des Mehraufwandes der Pflege für mehrfachbehinderte Kinder zum Zweck der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn können bei Vorliegen eines Härtefalls bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die Zeitwerte gemäß Abs. 3 für eine Einzelverrichtung 50 Stunden betragen. Monatlich darf der gesamte Zeitwert 50 Stunden nicht überschreiten."

„(3) Die Einfügung des § 1 Abs. 5, des § 2 Abs. 4, des § 2a, der §§ 8a und 9 Abs. 3 und des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 31. Oktober 2007, in Kraft.

6. Dem § 9 wird folgender § 10 angefügt:

„§ 10

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Einfügung des § 1 Abs. 5, des § 2 Abs. 4, des § 2a, der §§ 8a und 9

Abs. 3 und des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2007 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves