# Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG) und die Änderung des Landes-Sicherheitsgesetzes

Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG) und die Änderung des Landes-Sicherheitsgesetzes

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufsichtsorgane

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.

(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.

§ 2

Bestellung

(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Die Bestellung erfolgt grundsätzlich unbefristet; eine befristete oder bedingte Bestellung ist aus

wichtigen Gründen zulässig.

§ 3

Persönliche Voraussetzungen

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

§ 4

Fachliche Voraussetzungen

(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:

(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

§ 5

Angelobung

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

§ 6

Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der/des Betretenen vorzuweisen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Behörde zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.

§ 7

Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:

(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 Abs. 3 B-VG.

(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.

§ 8

Beendigung und Abberufung

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

Besondere Bestimmungen für die Überwachung von ortspolizeilichen Verordnungen

§ 9

Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsorgane

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

Schlussbestimmungen

§ 10

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11

Behörden

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z. 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

§ 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Landes-Sicherheitsgesetzes

Das Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:

(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(4) Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG ist die jeweilige Strafbehörde nach § 4."

3. Der bisherige § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des § 3e sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchützenhöfer