# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes – StRAG, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2005, wird verordnet:

§ 1

Die der GIS Gebühren Info Service GmbH gemäß § 5 Abs. 2 StRAG für die Erhebung der Rundfunkabgabe zu gewährende Vergütung wird mit 3,25 % der eingebrachten Beträge festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves