# Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG) und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird

Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG) und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Gesetz, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§1Gegenstand

2. Abschnitt

Diplom-Sozialbetreuer/-in

§2Allgemeines

§3Spezialisierung Altenarbeit (A)

§4Spezialisierung Familienarbeit (F)

§5Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und

Behindertenbegleitung (BB)

§6Ausbildung

3. Abschnitt

Fach-Sozialbetreuer/-in

§ 7Allgemeines

§8Spezialisierung Altenarbeit (A)

§9Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und

Behindertenbegleitung (BB)

§10Ausbildung

4. Abschnitt

Heimhelfer/-in

§11Allgemeines

§12Ausbildung

5. Abschnitt

Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

§13Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen

§14Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb

Österreichs

§15Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

§16Fortbildung

§17Aufsicht

6. Abschnitt

Ausbildungseinrichtungen

§18Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19Rückwirkung von Verordnungen

§20Strafbestimmungen

§21Übergangsbestimmungen

§22Inkrafttreten

§23Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Gegenstand

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.

(2) Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heim-helfer/-innen.

(3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.

2. Abschnitt

Diplom-Sozialbetreuer/-in

§ 2

Allgemeines

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.

(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:

(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.

§ 3

Spezialisierung Altenarbeit (A)

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen):

(2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/

-in nach dem GuKG wahr.

§ 4

Spezialisierung Familienarbeit (F)

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus:

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

§ 5

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1:

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

§ 6

Ausbildung

(1) Um als Diplom-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Betreffend die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.

(3) Die Ausbildung umfasst

(4) Module für alle Spezialisierungen:

Persönlichkeitsbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

340 UE

Spezialisierung BB460 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

200 UE

Politische Bildung und Recht

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

80 UE

Spezialisierung BB120 UE

Medizin und Pflege

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).480 UE

Spezialisierung BB120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

80 UE

Management und Organisation80 UE

(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

Spezialisierung A/F/BA320 UE

Spezialisierung BB520 UE

(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

3. Abschnitt

Fach-Sozialbetreuer/-in

§ 7

Allgemeines

(1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.

(2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.

(3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.

(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.

(5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:

(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:

(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG.

(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 19 Jahre.

§ 8

Spezialisierung Altenarbeit (A)

(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG haben.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst

§ 9

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.

(2) Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:

(3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.

(5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.

§ 10

Ausbildung

(1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß dem GuKG abgedeckt werden.

(3) Die Ausbildung umfasst

(4) Module für alle Spezialisierungen:

Persönlichkeitsbildung220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.

Das Modul deckt 100 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

80 UE

Politische Bildung und Recht 40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab).Spezialisierung BB

80 UE

Medizin und Pflege480 UE

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung" abgedeckt.)Spezialisierung

BB120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)80 UE

(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

Spezialisierungen A/F/BA80 UE

Spezialisierung BB280 UE

(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

4. Abschnitt

Heimhelfer/-in

§ 11

Allgemeines

(1) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Wohnung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Hauskrankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten.

(2) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben:

(4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

(5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.

§ 12

Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation4 UE

Ethik und Berufskunde8 UE

Erste Hilfe20 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene6 UE

Grundpflege und Beobachtung60 UE

Grundzüge der Pharmakologie20 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation20 UE

Haushaltsführung12 UE

Grundzüge der Gerontologie10 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung26 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst:

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich120

Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

5. Abschnitt

Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

§ 13

Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in", „Fach-Sozialbetreuer/-in" und „Heimhelfer/-in" darf nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,

(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.

(4) Diplom-, Fach-Sozialarbeiter/-innen und Heimhelfer/-innen haben sich innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen und ein Zeugnis im Sinne des Abs. 3 vorzulegen. Die erforderliche Zeit für die Untersuchung ist ihnen im Rahmen ihrer Dienstzeit zu gewähren. Die gesundheitliche Eignung ist bei Versäumen der Frist nicht mehr gegeben.

(5) Nicht (mehr) Vertrauenswürdigkeit ist,

(6) Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliegt.

(7) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Abs. 1 bis 6 verantwortlich.

§ 14

Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

§ 15

Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

(1) Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen gelten die landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auf Personen jeder Staatsangehörigkeit und aus jedem Herkunftsstaat anzuwenden ist, sofern nachstehend nichts anderes angeordnet wird.

(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen einen Anspruch, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

§ 16

Fortbildung

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen und Fach-Sozialbetreuer/-innen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Durch die Fortbildung soll sichergestellt werden, dass das Ausbildungsniveau dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

(2) Die Zeit der Fortbildung gilt als Dienstzeit. Die Kosten der Fortbildung sind vom Dienstgeber zu tragen.

§ 17

Aufsicht

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.

(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob

(3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen.

6. Abschnitt

Ausbildungseinrichtungen

§ 18

Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht

(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe durch Verordnung anzuerkennen, wenn

(2) Von der Landesregierung anerkannte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung und Fortbildung Zeugnisse oder sonstige Ausbildungsnachweise auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung durch Aufhebung der Verordnung gemäß Abs. 1 zu entziehen.

(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesen Berichten ist insbesondere darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 erfüllt worden sind.

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19

Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

§ 20

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin oder Altenfachbetreuer/- in nach dem Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz (AFHG) oder zum Diplombehindertenpädagogen/zur Diplombehindertenpädagogin absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in" unter folgenden Voraussetzungen zu führen:

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Altenfachbetreuer/zur Altenfachbetreuerin nach dem AFHG absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Fach-Sozialbetreuer/-in" zu führen. Altenfachbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB nur unter folgenden Voraussetzungen:

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Behindertenbegleiter/zur Behindertenbegleiterin absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Fach-Sozialbetreuer/-in BB" zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert haben:

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin nach dem AFHG absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Heimhelfer/-in" zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert haben:

8 UE

Lit. ad) ist durch eine Prüfung, die restliche Ausbildung durch Teilnahmebestätigungen an einschlägigen Ausbildungskursen nachzuweisen.

Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.

(5) Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung nach dem AFHG noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.

(6) Die gemäß § 13 AFHG anerkannten Ausbildungseinrichtungen sind gemäß § 18 Abs. 1 anzuerkennen. Sie gelten bis zur Anerkennung gemäß § 18 Abs. 1 als anerkannt und haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Gesetz entsprechende Lehrpläne vorzulegen, welche mit Beginn des darauf folgenden Ausbildungshalbjahres in Kraft treten. Die Prüfungsmodalitäten richten sich bis zur Anerkennung nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996.

(7) Wurde das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach den Bestimmungen des GuKG vor Inkrafttreten dieses Gesetzes absolviert, so ist es auf die Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen.

(8) Bis zum Inkrafttreten der landesgesetzlichen Regelungen ist § 14 des AFHG auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungen anzuwenden.

(9) Aufschulungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen erworbene Berufsbezeichnungen weitergeführt werden.

§ 22

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

§ 23

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-,

Familien- und Heimhilfegesetz, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006, außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003

Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z. 4, des § 22 Abs. 2 Z. 2 und des § 26 durch die Novelle LBGl. Nr. 4/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft."

LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter

VovesFlecker