# Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 – FUGG)

Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 – FUGG)

Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 – beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

§ 2

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr ist, soweit diese nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister festgelegt wird, von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Gebühr ist auf die Art der Tiere und auf die Verordnung (EG) 882/2004, Kapitel VI und Anhänge IV und VI, Bedacht zu nehmen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.

§ 3

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind.

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Übergabe des Protokolls gemäß § 5 Abs. 2 an die Unternehmerin/den Unternehmer. Die Fälligkeit zur Entrichtung der Gebühr setzt mit Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz ein.

(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

§ 5

Bemessung der Abgabe

(1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen.

(2) Das Protokoll ist vom zuständigen Aufsichtsorgan und von der/dem Gebührenpflichtigen zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung durch die/den Gebührenpflichtigen, ist dies vom Aufsichtsorgan zu vermerken und zu begründen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist vom Aufsichtsorgan der/dem Gebührenpflichtigen und der Abgabenbehörde zu übergeben. Die Übergabe an die Abgabenbehörde hat jeweils bis spätestens 10. des Folgemonats zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung nach Abs. 1 ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

(3) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.

§ 5a

Sicherstellung

(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6

Verfahren

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden.

§ 7

Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse

(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.

(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

§ 8

Behörden

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.

§ 9

Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

–Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007.

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

§ 10

Strafbestimmungen

Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300

Euro zu bestrafen.

§ 11

Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

(1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft.

(2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 14

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische

Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger